Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Geltungsbereich
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(1) |
Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Übersetzern und ihren
Auftraggebern (Kunden), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich
unabdingbar vorgeschrieben ist.
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(2) | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich,
wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
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2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
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(1) |
Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens bei Auftragsvergabe über besondere
Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der
Ausfertigungen, äußere Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der Übersetzung
ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber dem
Übersetzer einen Abzug zur Korrektur zu übergeben.
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(2) |
Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, hat der
Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen
(Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).
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(3) | Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben, gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
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3. Ausführung und Mängelbeseitigung
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(1) |
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den
Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw.
allgemein verständliche Version übersetzt.
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(2) | Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige
Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind,
fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Übersetzers.
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(3) | Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen
Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen
Mängel durch den Übersetzer. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muß vom Auftraggeber unter
genauer Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich geltend
gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Übersetzer vom Auftraggeber eine angemessene
Frist einzuräumen.
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(4) |
Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht
innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen ist.
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(5) |
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die
gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen
wurde.
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(6) |
Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der
Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes
unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf
höherer Gewalt, so ist der Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom
Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des
Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.
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4. Haftung
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(1) |
Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine
Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
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(2) |
Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust der vom Auftraggeber
übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende
Sicherung seiner Daten zu sorgen.
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5. Berufsgeheimnis
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(1) |
Der Übersetzer verpflichtet sich, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag
überlassene Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
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6. Vergütung und Grundlage der Berechnung
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(1) |
Der Umfang der Übersetzung wird anhand der Normzeilenzahl der fertigen Übersetzung
ermittelt. Als Normzeile gelten 50 Schreibmaschinenanschläge. Angefangene Zeilen unter 30
Anschlägen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.
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(2) |
Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Übersetzung fällig.
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(3) |
Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der
tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Korrekturarbeiten werden nach Aufwand berechnet. Der
Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuß verlangen, der für die
Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner Arbeit von der
vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
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(4) | Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit
angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen und
üblich.
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7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
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(1) |
Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der
Übersetzung.
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(2) |
Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.
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8. Vertragskündigung
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(1) |
Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten nur aus
wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer
gegenüber schriftlich erklärt wurde. Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadensersatz für
entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.
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9. Anwendbares Recht
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(1) |
Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers.
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(2) |
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen nicht berührt.
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